Vorabpauschale-Rechner
Für Fonds und ETFs, die wenig oder nichts ausschütten, zieht die Bank Anfang Januar Steuer auf die Vorabpauschale ein — auch ohne Verkauf. Hier siehst du, wie hoch sie für deine Anteile ausfällt, mit Rechenweg und den Regeln dahinter.
Deine Eingaben
Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag 2027 als zugeflossen; die Bank bucht die Steuer Anfang Januar ab.
Alle Anteile dieses Fonds, auch die im Jahr gekauften; ohne Ausschüttungen. Käufe im Laufe des Jahres unten als Sparrate oder Einmalkauf eintragen, sonst stimmt die Rechnung nicht.
Das Jahr 2026 läuft noch — trage eine Schätzung ein. Verbindlich ist der Kurs am Jahresende.
Vor Abzug der Steuer (brutto), wie in der Ertragsabrechnung der Bank. Bei Fonds, die Erträge wieder anlegen (thesaurierend): 0 €.
Was vom Freistellungsauftrag bei dieser Bank Anfang 2027 noch frei ist — höchstens 1.000,00 € je Person, 2.000,00 € bei Zusammenveranlagung. Ohne Freistellungsauftrag: 0 €.
Abbuchung Anfang Januar 2027, berechnet mit dem Basiszins für 2026 (3,20 %).
Vorabpauschale 2026
560,00 €
Nach Teilfreistellung (30 %)
392,00 €
Nach Freibetrag
392,00 €
Abbuchung Januar 2027
103,39 €
Rechenweg
Basiszins 2026
BMF-Schreiben vom 13.01.2026
3,20 %
Basisertrag je Anteil
70 % × 3,20 %, bezogen auf den Kurs vom Jahresanfang
2,24 %
Höchstens: Wertzuwachs je Anteil
Kurs +10,00 % im Jahr 2026 (Wert am Jahresende ÷ Wert am Jahresanfang)
10,00 %
Vorabpauschale je Anteil
kleinerer der beiden Werte
2,24 %
Anteile vom Jahresanfang
25.000,00 € × 2,24 %
560,00 €
Vorabpauschale 2026
gilt am ersten Werktag 2027 als zugeflossen
560,00 €
Teilfreistellung Aktienfonds 30 %
steuerpflichtig sind 70 % von 560,00 €
392,00 €
Freibetrag 2027
kein freier Freibetrag eingetragen, zu versteuern bleiben
392,00 €
Kapitalertragsteuer
25 % von 392,00 €
98,00 €
Solidaritätszuschlag
5,5 % der Kapitalertragsteuer
5,39 €
Abbuchung Anfang Januar 2027
Summe der Steuern
103,39 €
Annahmen und Quellen
- Ein Fonds je Rechnung, im Privatvermögen, Depot bei einer Bank in Deutschland (sie führt die Steuer ab). Keine Verkäufe im Jahr 2026; alle Anteile liegen Anfang 2027 noch im Depot.
- Käufe im Jahr 2026 zählen nur über die monatliche Sparrate und einen Einmalkauf (je am Monatsanfang); weitere Käufe und Verkäufe im Jahr bildet der Rechner nicht ab.
- Das Jahr 2026 läuft noch: Der Wert am Jahresende ist eine Schätzung, das Ergebnis richtet sich nach dem tatsächlichen Kurs am Jahresende.
- Wertzuwachs je Anteil = Wert am Jahresende ÷ Wert am Jahresanfang (ohne Käufe und Verkäufe im Jahr).
- Freibetrag: Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag 2027 als zugeflossen und zählt deshalb zum Sparer-Pauschbetrag 2027 (1.000,00 € je Person, 2.000,00 € bei Zusammenveranlagung).
- Ohne Anrechnung von Steuern, die ein anderer Staat einbehält (Quellensteuer), ohne Verrechnung mit Verlusten und ohne Prüfung eines niedrigeren persönlichen Steuersatzes (Günstigerprüfung).
- Beträge kaufmännisch auf Cent gerundet, Steuern auf volle Cent abgerundet; die Abrechnung der Bank kann um wenige Cent abweichen.
Rechtsgrundlagen: § 18 InvStG (Vorabpauschale, Zwölftelung, Zufluss), § 20 InvStG (Teilfreistellung), § 19 Abs. 1 InvStG (Anrechnung beim Verkauf), § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag), § 32d Abs. 1 EStG und § 43a Abs. 1 EStG (25 % Kapitalertragsteuer, Minderung bei Kirchensteuer), § 4 SolZG (Solidaritätszuschlag 5,5 %), BMF-Schreiben zum Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG (jeweils im Januar).
Orientierung, keine Steuerberatung. Verbindlich ist die Abrechnung der Bank; Fragen zum eigenen Steuerfall beantwortet eine Steuerberatung.
Was jetzt sinnvoll ist
- Anfang Januar 2027 bucht die Bank voraussichtlich 103,39 € ab, in der Regel vom Verrechnungskonto des Depots. Liegt dort zu wenig Geld, darf sie einen eingeräumten Dispo nutzen, wenn dem nicht vorher widersprochen wurde; sonst meldet sie den Fehlbetrag dem Finanzamt (§ 44 Abs. 1 EStG). Ein Puffer auf dem Konto Ende Dezember vermeidet das.
- Mit einem Freistellungsauftrag über mindestens 392,00 € für 2027 bei dieser Bank bliebe die Vorabpauschale steuerfrei — sofern der Sparer-Pauschbetrag (1.000,00 € je Person, 2.000,00 € bei Zusammenveranlagung) nicht schon für andere Erträge oder Banken verplant ist. Prüfen lässt sich das im Online-Banking.
- Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung: Beim späteren Verkauf wird sie vom Gewinn abgezogen (§ 19 Abs. 1 InvStG). Dieselben Erträge werden also nicht zweimal besteuert.
Alle Ergebnisse dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Anlage-, Versicherungs- oder Steuerberatung.